Aktualles zum Thema "Urlaub" Rahmentarifvertrag in der Gebäudereinigung mit Vorteil!

Seit dem 01. November 2019 gilt ein neuer Rahmentarifvertrag, den die IG BAU erkämpft hat. Dieser Rahmentarifvertrag formuliert einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.

Außerdem können wahlweise der 24.12. oder 31.12. im Jahr bezahlt freigenommen werden. Die IG BAU und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks haben außerdem gemeinsam beschlossen die Allgemeinverbindlichkeit für den Rahmentarifvertrag zu beantragen. Dieser Beantragung läuft zurzeit (Stand: Januar 2022).

Gemäß dem neuen Rahmentarifvertrag erhalten die Beschäftigten tarifvertraglich einen Urlaubslohn, der sich aus dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate ergibt, mindestens jedoch den Mindestlohn. Bei einer Beschäftigung von weniger als 12 Monaten während eines Kalenderjahres in einem Betrieb, wird diese Zeit entsprechend zugrunde gelegt, denn Urlaubsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf das Kalenderjahr.

Bei ungleich verteilter Arbeitszeit erfolgt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs eine Umrechnung auf „Arbeitstage“. Der Rahmentarifvertrag in der Gebäudereinigung spricht beim Urlaubsanspruch auch von Arbeitstagen. Teilzeitbeschäftigte können nur eine entsprechend niedrigere Anzahl an vollen Urlaubstagen beanspruchen. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitarbeit gilt folgende Formel:



Urlaubstage insgesamt / Wochenarbeitstage der Firma x tatsächliche Zahl der Arbeitstage = Urlaubstage



In der Gebäudereinigung werden mit dem neuen RTV ab dem 01.11.2019 im Jahr 2021 und weitere Jahre 30 Arbeitstage Urlaub gewährt. Bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag und einer Beschäftigung an zwei Tagen pro Woche ergibt sich folgendes Rechenbeispiel:



30 Tage / 5 (Tage-Woche) x 2 (tatsächliche Arbeitstage pro Woche) = 12 Tage Urlaubsanspruch



Ein weiterer von der IG BAU ausgehandelter Tarifvertrag ermöglicht den Gewerkschaftsmitgliedern in der Gebäudereinigung ein zusätzliches Urlaubsgeld (kurz: ZUG).

* geändert am 19.06.2021

* geändert am 16.08.2022

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Gewerkschaftssekretär Olaf Damerow beantwortet die wichtigsten Fragen zum zusätzlichen Urlaubsgeld.


[Felix] Olaf, wer hat denn nun Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld?



[Olaf] Da der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er für jeden Arbeitgeber, der in einer Landesinnung oder im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks organisiert ist und jeden gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der in der IG BAU organisiert ist.



[Felix] Jetzt bin ich Mitglied in meiner IG BAU, aber woher weiß ich denn ob mein Arbeitgeber Mitglied in einer Innung und damit tarifgebunden ist?



[Olaf] Im Betrieb kann dir dein Betriebsrat sagen, ob dein Arbeitgeber tarifgebunden ist. Ansonsten kannst du auch deinen zuständigen Branchensekretär der IG BAU fragen. Die meisten Arbeitgeber in der Gebäudereinigung sind Mitglied einer Innung. 



[Felix] Gut zu wissen! Aber wir hoch ist denn überhaupt mein Urlaubsanspruch?



[Olaf] Mit dem neuen Rahmentarifvertrag, der ab dem 01.01.2020 gilt, regelt § 15 Abs. 1.1 RTV den Anspruch auf Jahresurlaub auf Grundlage einer Fünf -Tage-Woche. Dieser beträgt:

 


Pro Beschäftigungsjahr - 30 Arbeitstage. *


 
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§ 3 und 5 des Bundesurlaubsgesetzes. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.

[Felix] 

Und ab wann habe ich nun Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld?



[Olaf] Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten hast Du Anspruch auf ein ZUG in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag. Bei Urlaub, der bereits vorher genommen wurde, greift die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 23 RTV. Also, aufgepasst. Sonst verfällt Dein Anspruch auf das ZUG!



[Felix] Das klingt nicht ganz einfach. Wie berechne ich denn die Höhe meines zusätzlichen Urlaubsgeldes?



[Olaf] Die Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Tarifstundenlohn der jeweiligen Lohngruppe (LTV § 2). Der Faktor 1,85 entspricht einem 7,80-Std.-Tag

bzw. einer 39-Std.-Woche.

Formel = 1,85 x Tarifstundenlohn der Lohngruppe x Urlaubstage



[Felix] Aber ich bin doch teilzeitbeschäftigt, wie hoch ist denn dann mein zusätzliches Urlaubsgeld?



[Olaf] Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Hier gilt dann die Formel


(1,85 : 7,8 Std.) x Stunden/Tag x Tarifstundenlohn der Lohngruppe x Urlaubstage = Zusätzliches Urlaubsgeld

Bei einem 4 Stunden/Tag :

 

(0,237) x 4 Stunden/Tag = 0,949 x 11,55 Euro (Stand 01/2022) = 10,95 Euro x 30 Urlaubstage =

328,73 Euro *

Zusätzliches Urlaubsgeld. Extra!



Aber, aufgebpasst! Bei Teilzeitbeschäftigung erhältst du den für deine regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate. Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw. Bei der Berechnung des Lohnes bleiben auch Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung außen vor. Sofern du als Beschäftigte weniger als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt bist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt. Das regelt § 15 Abs. 2.1 des Rahmentarifvertrags.

[Felix] 

In der Gebäudereinigung arbeiten aber auch viele 450€-Kräfte. Wie sieht es denn bei diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld aus?



[Olaf] Natürlich steht auch geringfügig Beschäftigten das zusätzliche Urlaubsgeld zu! Bei denen kann das zusätzliche Urlaubsgeld monatlich anteilig ausgezahlt werden und ist in der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Als Minijobber musst Du darauf achten, dass durch Zahlung eines Urlaubsgeldes die 450 €-Grenze nicht überschritten wird. Sonst wird Dein gesamtes Einkommen steuerpflichtig und Du musst Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

[Felix] 

Und steht Auszubildenden denn auch das zusätzliche Urlaubsgeld zu?



[Olaf] Ja klar! Bei Auszubildenden entspricht der zur Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes heranzuziehende Tarifstundenlohn dem 1/169 Teil der bei Urlaubsantritt geltenden Ausbildungsvergütung. Hier gilt dann die Formel:

(Ausbildungsvergütung : 169) x 1,85 x Urlaubstage = Urlaubsanspruch. 

In Ordnung.

[Felix] Nun ist klar, wer Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld hat. Wie wird das ZUG denn dann an die Beschäftigten ausgezahlt?



[Olaf] Das ZUG wird nicht als jährliche Einmalzahlung, sondern nur im Zusammenhang mit genommenem Urlaub zusätzlich zum Urlaubslohn gezahlt! Deshalb ist es ratsam, noch vor Urlaubsantritt den Nachweis über Deine IG BAU-Mitgliedschaft gegenüber Deinem Arbeitgeber zu erbringen.

 

Felix Groell

*geändert 05.07.2021

*geändert 16.08.2022

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