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Mega Erfolg – Fast 12.000 Euro nach rechtswidriger Kündigung erstritten!

Anfang Mai 2020 erhielt ich einen Anruf von einem Mitglied. Er hat am 29. April während einer angemeldeten Kurzarbeit die Kündigung vom Arbeitgeber im Postkasten vorgefunden, - „ob man da was machen könne“? Für die Überprüfung ließ ich mir die Kündigung, den Arbeitsvertrag und die letzte Lohnabrechnung mailen. Da wir noch in der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage waren, sah ich darin kein Problem.

Im weiteren telefonischen Gespräch mit unserem Mitglied über die betrieblichen Gegebenheiten erfuhr ich jedoch, dass zurzeit nur rechnerisch 9,25 Vollzeitbeschäftigte arbeiten (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt). Das machte den Fall allerding schwieriger. Denn eine der Voraussetzungen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist, dass die Anzahl der Beschäftigten bei mindestens 10 liegt. Unser Mitglied hatte aber eine Kurzarbeitsvereinbarung unterschrieben. Und diese Vereinbarung regelte, dass eine Kündigung während der Kurzarbeit ausgeschlossen war. Deswegen habe ich unsere interne Kanzlei, die DGB Rechtsschutz GmbH beauftragt, trotzdem eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.

Darüber hinaus wurde mit der Aprilabrechnung weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt. Das Ziel von Kurzarbeit ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes. Dieses Ziel kann aber durch die Kündigung nicht mehr erreicht werden. Das hat zur Folge, dass eigentlich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erlischt und das reguläre Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gezahlt werden müsste.

Nach telefonischer Rücksprache mit unserem Mitglied und der DGB Rechtsschutz GmbH habe ich dann auch noch die Forderung nach dem regulären Lohn in die Kündigungsschutzklage mit aufgenommen.

Dank der Kurzarbeitvereinbarung, welche eine Kündigung während der Kurzarbeit ausschließt, hatte unser Kollege vom DGB-Rechtsschutz ein gutes Druckmittel für die Gerichtsverhandlung in der Hand. Beim zweiten Gerichtstermin konnte dann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Unser Mitglied erhält eine nachträgliche Lohnzahlung in Höhe von 11.784€!

Trotz Corona und der Situation, dass wir die Rechtsberatung über Telefon und E-Mail durchführen, konnten wir diesen Erfolg erreichen. Das zeigt, wie wichtig die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist und dass man sich im Zweifel immer nochmal bei uns beraten lassen sollte.

Autorin: Bärbel Hartmann, Rechtsschutzbeauftragte im Mitgliederbüro Oldenburg

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