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Baustoffindustrie: Kündigungen wegen Schnee in Norddeutschland

Alle Räder stehen still? Der heftige Wintereinbruch in Teilen Norddeutschlands kann dazu führen, dass die Arbeit eingestellt werden muss. Es kann einfach nicht mehr produziert werden. In vielen Tarifverträgen der Baustoffindustrie sind „Winterkündigungen“ mit kurzen Kündigungsfristen möglich. Sie liegen zwischen einem und sieben Tagen.

 

Was müssen betroffene Beschäftigte und Betriebsräte wissen?

Da es sich hierbei um ordentliche, lediglich fast entfristete, Kündigungen handelt, hat der Betriebsrat sämtliche Mitbestimmungsrechte. So kann er z.B. die einwöchige Anhörungsfrist nach § 102 Abs. 2 BetrVG voll ausschöpfen, wenn es die Situation erfordert. Der Arbeitgeber darf sich nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer*innen aussuchen, die er in die „Winterkündigung“ schickt. Stattdessen muss er eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmer*innen vornehmen.

 

Liegen überhaupt Gründe für Kündigungen vor?

Der Arbeitgeber muss nachprüfbar beweisen, dass

  • Witterungsgründe unmittelbar zum Ausfall der an sich tatsächlich vorhandenen Arbeit führt,
  • die Arbeitnehmergruppe mit ihrer Arbeit betroffen ist,
  • die sozialen Gesichtspunkte bei den Kündigungen beachtet wurden,
  • eine anderweitige Beschäftigung der Arbeitnehmer im Betrieb nicht möglich ist.

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht gekündigt werden. Denn wenn die Arbeit und das Arbeitsverhältnis nach Besserung der Witterung wieder aufgenommen wird, lebt das Betriebsratsmandat nicht wieder auf sondern wäre endgültig erloschen.

 

Was mache ich im Fall einer Kündigung?

Betroffene Gewerkschaftsmitglieder können sich von der IG BAU beraten lassen und bei offensichtlich ungerechtfertigten Kündigungen mit uns kostenlos eine Schutzklage erheben.

Achtung: Dafür haben wir nur bis zu 3 Wochen Zeit, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde.

Nach Wegfall der Gründe, die zu der Kündigung geführt haben, sind die Arbeitnehmer*innen nach den tariflichen Regelungen wieder einzustellen. Im Betonsteingewerbe Nord muss dies bis spätestens zum 1. Mai erfolgen. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als nicht unterbrochen. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Wiedereinstellung nicht nach, dann raten wir zu sofortiger Inanspruchnahme unseres Rechtsschutzes.

 

Autor: Wolfgang Kuhn, Gewerkschaftssekretär

Bst